Folge 276: Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Industrie

Ist ein Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig, musste Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einleiten. Bei vielen Unfallopfern im Personenschadenmanagement ist dies der Fall. Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Auf die Thematik ist der „Auf geht’s – der Reha-Podcast!“ Schon einmal in Folge 125 und 235 eingegangen.

Bei vielen Unternehmen, oft kleine, wird das Thema in der Praxis ignoriert und/oder nicht aufgriffen. Deshalb war es Zeit, noch einmal mit einer Expertin für das BEM zu sprechen.

Anke Taubert war hauptberuflich BEM-Koordinatorin in einem Industrieunternehmen. Frau Taubert macht im Gespräch mit Jörg Dommershausen deutlich, dass es ohne die Mitwirkung der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters nicht geht. Viele der von Anke Taubert begleiteten Betroffenen hatten zunächst Vorbehalte einem BEM zuzustimmen. Dies ist verständlich, geht es bei dem großen Spektrum von Erkrankungen und Unfallfolgen nicht nur um Arbeitsplatzbelange, sondern auch um persönliche Lebensumstände.

Und die möchte man nicht zwingend gegenüber Kolleginnen/Kollegen oder Vorgesetzten Personen ausbreiten.

So ist die neutrale Stellung von Anke Taubert klar. Ebenso die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Ein nicht ganz leichtes Unterfangen, muss Frau Taubert doch zwischen allen Beteiligten im Unternehmen vermitteln und verhandeln.

Kann ein Arbeitsplatz erhalten oder muss eine neue Stelle geschaffen werden? Ist diese Frage geklärt, dann kann es viele Handlungsmöglichkeiten im BEM geben. Kosten für die Arbeitsplatzschaffung, Arbeitsplatzanpassung oder beispielsweise eines Beschäftigungssicherungszuschusses können bei verschiedenen Kostenträgern beantragt werden.

Zur Antragstellung gehört das Finden der richtigen Antragsformulare und die richtige Formulierung des Antrages. Natürlich ist jede/jeder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Rahmen der Selbstverantwortung aufgerufen die Anträge zu stellen. Unterstützung kann dabei die BEM-Koordinatorin/der Koordinator oder der Kostenträger im Rahmen seiner Verpflichtung zu Auskunft und Beratung nach dem SGB I geben. Kostenträgerin/Kostenträger können sein das Integrationsamt, der Rentenversicherungsträger oder die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften/Unfallkassen).

Lesetipp:
„Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kurz und knackig von Michael F. Ochsenfeld“