09.03.2023 Wenn eine Erkrankung hinzukommt

Ziel des Reha-Management ist es, dass Reha-Manager:in und Unfallopfer die Teilhabe gemeinsam verfolgen. Zentraler Punkt hierfür ist die Reha-Planung. Mit ihr wird ein Handlungs- und Zeitplan aufgestellt und vereinbart, um das Ziel zu erreichen. Teilhabeziele können dabei die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Teilhabe am Schulleben oder die Teilhabe am Arbeitsleben sein. Dazu gehören viele Bestandteile, wie beispielsweise eine gute Heilbehandlung, die Versorgung mit Hilfsmitteln, die pflegerische Versorgung usw.

So weit so gut. Zeit- und Handlungsplan stehen fest. Auf geht’s an die Umsetzung der Planungen. Manchmal geht es genau nach dem Zeitplan und manchmal verlängert sich dieser, weil immer einmal externe Einwirkungen mitspielen können. Da ist eine längere Lieferfrist für ein Hilfsmittel, die Unfallfolgen heilen nicht so schnell und und und.

Dazu gehört auch, dass unfallfremde Erkrankungen hinzutreten können. Je nachdem wie schwer diese sind, kann auch der Schadensersatz beeinflusst werden. Sind die Erkrankungsfolgen so schwer, dass die Unfallfolgen zurücktreten, müssen anwaltliche Vertretung und gegnerischen Haftpflichtversicherung die sogenannte „überholende Kausalität“ klären. Für das Unfallopfer kann dies gravierende Auswirkungen haben.

Die Haftpflichtversicherung ist möglicherweise für weitere Leistungen nicht oder nur bedingt zuständig. Die Sozialversicherungsleistungen treten in den Vordergrund und das Reha-Management endet dann in den meisten Fällen.

In einem Gespräch mit Anwalt und Unfallopfer konnte Jörg Dommershausen genau eine solche Situation besprechen und klären. rehamanagement-Nord lässt das Reha-Management ruhen, bis Anwalt und Haftpflichtversicherung das Problem auf der schadensrechtlichen Ebene geklärt haben.

Ein Ergebnis, was für Unfallopfer und Reha-Manager unbefriedigend ist. Immerhin wurden gemeinsam einige Dinge gemeinsam durchgestanden und der Teilhabeerfolg war zum Greifen nahe.

Für Unfallopfer, die sich überlegen, ob sie sich abfinden lassen oder nicht ist die „überholende Kausalität“ auch wichtig. Möchten sich Unfallopfer nicht abfinden lassen laufen sie gegebenenfalls Gefahr durch eine hinzutretende Erkrankung vielleicht keinen oder nur einen geringeren Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu haben. Die Thematik Abfindung wurde bereits in der Sendung 250 des „Auf geht’s – der Reha-Podcast!“ gemeinsam mit Rechtsanwalt Moritz Kerkmann besprochen (Link zur Sendung siehe unten).

Hier findest du etwas zur „überholenden Kausalität“:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-schadenersatz-f-ueberholende-kausalitaet_idesk_PI17574_HI8390667.html

Sendung mit Rechtsanwalt Moritz Kerkmann zum Thema Abfindung:

https://rehamanagement-nord.de/folge-250-abfindung-eine-moegliche-entschaedigung/