Folge 282: Regeln

Regeln sind dazu da, um sie einzuhalten. Im Bereich der Sozialversicherung sind das zum Beispiel die Mitwirkungspflichten. Im Personenschadenmanagement wurden zwischen den anwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern und den Haftpflichtversicherungen auf dem Verkehrsgerichtstag der Code of Conduct vereinbart. Dieser ist Grundlage für die Zusammenarbeit im schadensrechtlichen Spannungsfeld zwischen Versicherung auf der einen und anwaltliche Vertretung sowie dem Unfallopfer auf der anderen Seite.

Wichtige Grundsätze sind, dass der Reha-Dienstleister weisungsfrei und neutral ist (Ziffer 2 b des Codes of Conduct). Er hat sich insbesondere in Fragen der Schadensregulierung herauszuhalten (Ziffer 2e des Codes of Conduct). Dies bedeutet konkret, dass die anwaltliche Vertretung nicht „raus“ ist, sobald ein Reha-Management eingeleitet wird. Das ist oft „ein Missverständnis“, weil es die eine oder andere anwaltliche Vertretung gibt, die der Meinung ist, dass die Abrechnung beispielsweise von Fahrtkosten eine Aufgabe des Reha-Dienstleisters sei.

Zu den Spielregeln gehört auch das anwaltliche Vertretung und Haftpflichtversicherer das Ziel vorgeben und der Reha-Dienstleister seine Arbeit ausschließlich dieses Ziel mit dem Unfallopfer verfolgt. In der Praxis kommt dies so gut wie nie vor, weil beide Parteien sich oft nicht einig sind, was denn das Ziel sein soll. Dies liegt daran, dass zu wenig Informationen für eine Zielbestimmung vorliegen.

Neutralität bedeutet, dass der Reha-Dienstleister kein Erfüllungsgehilfe einer der schadensrechtlichen Parteien ist. Und da liegt schon oft ein Missverständnis vor, weil Unfallopfer zuweilen der Auffassung sind, dass der Rehadienstleister Ja und Amen zu allen Maßnahmen zu sagen hat.

Auch wenn rehamanagement-Nord den Code of Conduct in seinem Erstanschreiben immer den Unfallopfern zur Verfügung stellt, wird genau dieser Passus „überlesen“. Dann ist es der „böse“ Reha-Dienstleister, der nicht will. Dieser hat allerdings nur eine beratende Funktionen und unterbreitet Vorschläge, die fachlich und sachlich korrekt sind. Dass ein solcher Vorschlag einer Partei im Personenschadenmanagement nicht gefällt, kann dabei kein Kriterium für solch eine Empfehlung sein. Hier gilt immer noch die Weisungsfreiheit des Reha-Dienstleisters nach dem Code of Conduct (siehe oben).

Dass die korrekte Anwendung des Code of Conduct mit Verweis auf die anwaltliche Vertretung von einem Angehörigen nicht akzeptiert wird und zur Unterstellung führt, dass gerade die exakte Einhaltung der „Spielregeln“ eine Parteinahme im Sinne der gegnerischen Haftpflichtversicherung sei, ist dann schon kein Missverständnis mehr. Gerade das Einhalten des Codes of Conduct und seiner Regeln ist die Einhaltung der Neutralität. Vergreift sich die angehörige Person auch noch im Ton, ist es Zeit, die eigene Neutralität zu prüfen. Eine sachliche Zusammenarbeit mit solchen Beteiligten ist nicht möglich. Insofern kann es nur eine Konsequenz geben. Das Mandat muss im Sinne der Spielregeln beendet werden.