Folge 247: Manchmal passt es nicht!

Am Anfang einer Zusammenarbeit im Reha-Management weiß man nicht was rauskommt. Im Bereich der Sozialversicherung ist das „Leben“ für Beraterinnen und Berater einfacher. Dort gibt es klare Regeln auf der gesetzlichen Seite. Die Leistungen stehen im Sozialgesetzbuch.

Auch die „Spielregeln“, wenn man einmal die Mitwirkungspflichten so nennen möchte, stehen fest. Die Grenzen, bei denen eine versicherte Person nicht mitmachen muss, sind klar definiert. Zum Beispiel gehören hierzu operative Eingriffe, die nicht „duldungspflichtig“ sind. Soweit die Situation bei den gesetzlichen Leistungsträgern.

Anders sieht das dann im privaten Reha-Management aus. Also wenn sich Anwältinnen und Anwälte auf der einen Seite und die gegnerische Haftpflichtversicherung auf der anderen Seite auf das Reha-Management geeinigt haben. Dies setzt auch die Vorgabe von Reha-Zielen voraus (Ziffer 3B des Codes auf Conduct oder auch CoC). Leider wird diese Vorgabe weder von der Anwaltschaft noch von den Haftpflichtversicherungen umgesetzt. Der Grund ist einfach. Den Parteien liegen oft keine Informationen vor, auf denen sie Zielvorgaben begründen könnten. Wobei Reha-Ziele hier gar nicht mehr richtig erscheint. Vielmehr sollten die Teilhabeziele klar formuliert werden. Und was hat das jetzt mit einem konkreten Fall zu tun?

Rehamanagement-Nord begleitete ein Unfallopfer mit einer von dort aus als sehr schwer empfundenen Handverletzung. Alle Maßnahmen, die in Richtung Genesung gingen, waren „schlecht“. Der Arzt, der bisherige Diagnosen in Zweifel gezogen hat, wurde abgelehnt. Obwohl er ganz konkrete Lösungsansätze vorschlug. Jedes Telefonat und jeder E-Mail waren davon geprägt, wie schwer die Unfallfolgen sind. Ein Psychologe und ein Reha-Zentrum berichteten dann von einer anderen Situation. Mit der betroffenen Hand war das Renovieren der eigenen Wohnung möglich, der eigene Hund konnte mit der betroffenen Hand an der Leine gehalten und hochgehoben werden. Auch das Versorgungsamt kommt bei seiner Einschätzung zum Grad der Behinderung (GdB) zu einem deutlichen Ergebnis. Der GdB liegt weit unter 20.

Und dann stimmt auf einmal auch die gemeinsame Kommunikation nicht mehr.

Zeit im Reha-Management darüber nachzudenken, wie es weitergeht. Als Reha-Manager bin ich nach dem CoC weisungsfrei. Die Entscheidung muss somit sein über die Zielsetzung nachzudenken. Diese scheint auf Seiten der ehemaligen Klienten mehr auf der schadensrechtlichen Ebene zu liegen. Eine Anfrage bei der Klientin bestätigt dies. So kann gemeinsam beschlossen werden, die Zusammenarbeit zu beenden, mangels Teilhabe- und Reha-Ziel.