Rehamanagement-Oldenburg begleitet ein Unfallopfer, das Krankengeld erhält. Soweit so gut. Jetzt zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung eine medizinische Reha-Maßnahme. Und damit wird es kompliziert, meint jedenfalls die Krankenkasse. Sie ruft das Unfallopfer an und erklärt, dass das Krankengeld zum Ruhen kommt und die betroffene Person sich um weitere Zahlungen selbst kümmern soll.
In drei Sätzen wird das auf Wunsch auch schriftlich bestätigt. Leider ist es so, dass der Mitarbeiter der Krankenkasse sich ein wenig verrannt hat. In einem Telefonat mit Jörg Dommershausen, der über die rechtlichen Gegebenheiten informierte, bestand weiter Uneinsichtigkeit beim Krankenkassenmitarbeiter. Komisch nur, dass das Unfallopfer zwei Stunden später eine E-Mail erhält, in der die Weiterzahlung des Krankengeldes angekündigt wird.
Woran liegt das? Die Entschädigungsvorschriften des Sozialversicherungsrechts gelten nicht für das Schadensrecht. Und dann sind die Vorgaben, wann Krankengeld zum Ruhen zu bringen sind eng gefasst (§ 49 SGB V). Aber man kann es ja einmal versuchen. Wer nicht dagegen angeht, hat verloren.
Wer aber nun denkt, dass es solche Probleme nur bei gesetzlichen Krankenkassen gibt irrt. Auch im Bereich der Berufsgenossenschaften gibt es solche Fälle.
Die Beratungsanfragen von Haftpflichtversicherungen nehmen in BG-Fällen immer mehr zu, weil sich die BG‘en immer öfter aus ihren Verpflichtungen stehlen.
Aktuell betreut rehamanagement-Oldenburg einen Fall, indem dem Klienten mitgeteilt wurde, dass das Verletztengeld endet. Grund sei, dass die Heilbehandlung abgeschlossen sei und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr in Frage kommen. Die Berufsgenossenschaft bezahlt dem Betroffenen allerdings zwei Operationen, damit es ihm besser geht.
Berufliche Reha-Maßnahmen wurden weder angeboten oder besprochen. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz wird nicht in Erwägung gezogen. Obwohl der Arbeitgeber signalisiert hat, dass er Möglichkeiten sieht.
rehamanagement-Oldenburg unterstützt jetzt gemeinsam mit dem Anwalt und der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Rehabilitation und die berufliche Eingliederung.