Rechtsanwalt Cornelius aus Wilhelmshaven beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Schadensersatzrecht und Personenschäden. Betroffen sind in vielen Fällen Verkehrsunfallopfer. Während üblicherweise die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für verschiedene Schäden aufkommt, verhält sich dies bei Unfällen mit Fahrerflucht regelmäßig anders. Wenn das unfallgegnerische Fahrzeug sowie der Fahrer unbekannt sind, fehlt der Anspruchsgegner. „Wichtig wäre natürlich, erst einmal zu sehen, ob es Zeugen für den Unfall gibt, aber das ist häufig eben nicht der Fall“, weiß Rechtsanwalt Cornelius aus der Praxis. Über das Fahrzeugkennzeichen wäre es möglich, Halter und Versicherung zu ermitteln und entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Kann der Unfallgegner bzw. auch das Fahrzeug nicht ausgemacht werden, scheidet eine Inanspruchnahme dieser aus.
Befand sich der Geschädigte auf dem Weg zur Arbeit, ist jedoch in jedem Fall die zuständige Berufsgenossenschaft zu informieren, wie im Falle einer jungen Frau. Diese befand sich auf ihrem Weg zur Arbeit und wurde schuldlos in einen Unfall verwickelt. Der Unfallfahrer flüchtete unerkannt und die Frau blieb schwer verletzt zurück. Dazu erläutert der Jurist: „Diese Mandantin hatte insofern noch Glück im Unglück, dass es ein Wegeunfall war und erst mal die Berufsgenossenschaft für Therapie und Behandlung aufgekommen ist“.
Fahrzeug als Waffe
Wurde ein Wagen missbräuchlich genutzt, um eine Person absichtlich anzufahren, kann die Haftpflichtversicherung ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden beziehungsweise ist nicht eintrittspflichtig. Auch Regressansprüche gegenüber dem Fahrer, der einen Wagen vorsätzlich als Waffe genutzt hat, sind meist aus Solvenzgründen kaum zu realisieren, denn Personen- und Sachschäden können sich schnell im sechsstelligen Bereich bewegen.
Unterstützung durch Verkehrshilfeopferverein
Um derartige Lücken im Versicherungsschutz zu stopfen und auch Opfern zu helfen, die in einen Unfall mit Fahrerflucht verwickelt waren, gibt es den Verkehrshilfeopferverein. Dieser wird von Kraftfahrversicherern gestützt und finanziert.
Welche Kosten werden übernommen?
Im Bereich der Sachschäden gibt es eine Limitierung. Dies begründet sich darin, dass es jedem freistünde, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, die für Schäden am Fahrzeug aufkommen würde. Inwieweit Sachschäden ersetzt werden, wird im Einzelfall entschieden. Auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes gibt es Einschränkungen: „Das Schmerzensgeld ist quasi das Sahnehäubchen“, informiert Rechtsanwalt Cornelius.
Vorrangig werden Kosten für Hilfsmittel und die Unterstützung zur Bewältigung des Alltags übernommen. Dazu zählen beispielsweise ein infolge des Unfalls benötigter Rollstuhl oder Sprachcomputer. Weiterhin kann ein Haushaltsführungsschaden durch den Entschädigungsfonds des Verkehrshilfeopfervereins finanziert werden. Inwieweit dies geschieht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dasselbe betrifft finanzielle Einbußen durch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierende Rentenausfälle. Grundsätzlich weist Rechtsanwalt Cornelius darauf hin: „Es gibt nicht nur Schmerzensgeld, denken Sie daran. Es gibt wesentlich bedeutendere Schäden, die abzudecken sind“.
Link zur Sendung:
Rechtsanwälte Hanken- Meyer und Partner
Schlüsselwörter:
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