Folge 082 – Ein Blick über den Tellerrand des Schmerzensgeldes

Jörg durfte sich heute auf die Spuren von Justitia machen und besuchte die Fachanwälte für Verkehrsrecht, Herrn Dr. Heise und Herrn Kerkmann aus Verden.

„Oft wissen Unfallopfer gar nicht, dass sie breitgefächert Ansprüche stellen können. In den meisten Fällen kommt diese Aufklärung für den Mandanten erst im Rahmen eines Gesprächs über die Unfallfolgen und dessen Schadenabrechnung“, erklärt Herr Dr. Heise. Diese Ansprüche können außerhalb des Schmerzensgeldes z. B. noch der Verdienstausfall, eine Unterstützung durch ein Reha- Management oder die Regulierung von Kosten zu vermehrten Bedürfnissen sein.

Oftmals treten in der Schadensregulierung Komplikationen auf. Wir unterscheiden bei der „Haftung dem Grunde nach“ und der „Haftung der Höhe nach“, erklärt Herr Kerkmann. Bei der „Haftung dem Grunde nach“ wird zuerst nachgesehen, wer haftet überhaupt für diesen Unfall. Bei der „Haftung der Höhe nach“ müssen Fragen zu der Höhe des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfalls gestellt werden.

„Können Familienangehörige einen Anspruch an den Unfallverursacher stellen, wenn diese z.B. als Beifahrer mit im Fahrzeug saßen“: fragt Jörg? „Ja“: sagt Herr Kerkmann. „Man muss dabei aber auch schauen, ob es auch noch andere Unfallbeteiligte gibt und somit weitere Ansprechpartner.“

Auch Fragen zur Schuldfähigkeit bei verursachten Unfällen mit Kindern und eine Erklärung der Unterschiede von Sach-, und Personenschäden werden in der heutigen Sendung erklärt.

Link zur Kanzlei Dr. Heise, Gärtner und Kerkmann.: http://www.kanzlei-hgk.de

Schlüsselwörter
Dr. Detlef Heise, Moritz Kerkmann, Unfallopfer, Verkehrsrecht, Fachanwalt, Schadensersatz, Schadensregulierung, KFZ-Haftpflichtversicherung, Haftung der Höhe nach, Haftung dem Grunde nach, Fachanwalt Verkehrsrecht, Opferschutz, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Schmerzensgeld