Allgemeine Informationen gehören zum Handwerkszeug eines Reha-Managers, wenn Unfallopfer oder deren Angehörige Fragen zum Reha-Management im Personenschadenmanagement haben. Immer wieder schockierend ist, das die anwaltlichen Vertretungen leider nicht oder nur unzureichend informieren. Das geht hin bis zur „Ablehnung“ der Einleitung eines Reha-Management bei Schwerverletzten. Der Hintergrund ist nicht immer ganz klar.
Jörg Dommershausen führte eine Telefonat mit dem Angehörigen einer älteren Dame, die als Fahrradfahrerin unverschuldet schwer verunfallte. Unter anderem hat sie sich ein Schweres Schädelhirntrauma (SHT) zugezogen.
Über verschiedene Wege, leider nicht über die anwaltliche Vertretung, hat die Familie vom Reha-Management erfahren und auch davon, dass sich die/der Anwältin/Anwalt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Einvernehmen setzen muss, wenn ein Reha-Management notwendig ist. Die Antwort war für die Familie überraschend. So etwas wie ein Reha-Management gibt es nicht und es wäre nicht die anwaltliche Aufgabe so etwas zu veranlassen.
Die Frage kann schnell beantwortet werden, denn die Lösung ergibt sich direkt aus dem Code of Conduct. Das Verfahren wird in Ziffer 3 des Code of Conduct geregelt. Insbesondere auch, dass der Reha-Dienstleister einvernehmlich zwischen anwaltlicher Vertretung und Haftpflichtversicherer bestimmt wird (Ziffer 3 a).
Nur gut, dass es das Internet gibt, und so ist es möglich gleich alle Informationen zur Verfügung zu stellen. Da ergibt sich für die Familie jetzt eher eine andere Frage. Ist das die richtige rechtliche Vertretung?