Wie lange sind Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren? Welche Grenzen gibt es? Zu diesen Fragen gibt es unterschiedliche Einschätzungen und Vorstellungen der verschiedenen Kostenträger. Schon im Bereich der Sozialversicherung handeln die verschiedenen Träger entweder restriktiv oder großzügig. Maßstab für dieses Handeln ist das jeweilige Ermessen. Viele Unfallopfer denken hier dann an Willkür. Tatsächlich ist das Ermessen für Sozialversicherungsträger gesetzlich geregelt (Paragraf 39 SGB I).
Entscheidet sich ein Betroffener, eine Rente wegen Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen, ist dies ein Merkmal, dass sich das Unfallopfer nicht mehr gedanklich auf dem ersten Arbeitsmarkt sieht. Allein finanzielle Zwänge sind hierfür nicht ausschlaggebend. In einem konkreten Fall ist ein langwieriges Verfahren zur Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes gescheitert.
Die Biografie des Unfallopfers und seine unfallbedingten und unfallunabhängigen Erkrankungen stützen seine Vorstellungen, die Erwerbsminderungsrente anzustreben. Durch den Bildungsträger wurde das Unfallopfer befähigt, sich selbst auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht nur zu bewerben, sondern auch zu verkaufen. An dieser Stelle muss dann ein Strich gezogen werden und die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zu beenden.