22.08.2022 Wenn die Rentenversicherung Teilhabe versagt

Schon oft wurde das Problem der Leistungsgewährung von Rentenversicherungsträgern aufgegriffen. Nicht ohne Grund ergibt der dritte Teilhabebericht der   Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, dass viele Widersprüche Erfolg haben. Gefahren wird von den Rentenversicherungsträgern oft eine Verzögerungstaktik, die die betroffene Person zermürben soll.

Im konkreten Fall ist dies auch der Fall. Trotz schwerster Unfallverletzungen und der klaren Notwendigkeit von medizinischen Reha-Maßnahmen und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben weigert sich der Rentenversicherungsträger diese im Sinne des Unfallopfers zu erbringen. Vorgeschoben werden notwendige Begutachtungen und Entscheidungsprozesse. Bei einem Grad der Behinderung von 80 stellt sich allerdings die Frage, was hier denn noch begutachtet werden soll.

Gleiches gilt für die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.  Dem Unfallopfer wird unterstellt, er könnte seine ehemalige Tätigkeit als Anlagenführer wieder ausüben.

Primäre Kostenträgerinnen und Kostenträger sind immer die Sozialversicherungen. Leistungen der Haftpflichtversicherungen sind, sekundär zu sehen. Ein kurzes Telefonat mit der zuständigen Haftpflichtversicherung hat dazu geführt, dass rehamanagement-Nord jetzt zulasten des Haftpflichtversicherers die medizinische Rehabilitation gemeinsam mit der Ortho-Reha-Vechta aufnehmen kann. Vier Tage später ist der Betroffene in der KSIR-Maßnahme (Komplexe-Stationäre-Intensiv-Reha-Maßnahme). Dazu kann man sagen, geht doch anders.