Manchmal läuft es in Reha-Management nicht rund. Die Reha-Hemmnisse können viele Faktoren haben. Manchmal ist es ganz einfach die Frustration eines Unfallopfers.
Ob die wahrgenommenen Einschränkungen und Hinweise tatsächlich so „böse „sind, ist dann die andere Frage.
Zur Beratungspflicht gehört auch, unangenehme Dinge anzusprechen. Sind auf Schadensersatz rechtliche Aspekte zu beachten, muss aufgrund der Neutralitätspflicht der Anwalt einbezogen werden.
In einem Gespräch mit einem Unfallopfer stellte sich heraus, dass Maßnahmen abgelehnt werden, weil das Unfallopfer nicht einsieht etwas tun zu müssen, obwohl es sich die Folgen des Unfalls nicht ausgesucht hat. Dies bezieht sich unter anderem auch auf ärztliche Beratungen, Behandlungen usw.
In einem ausführlichen Gespräch konnte gemeinsam mit dem Anwalt über die Reha-Hemmnisse und die Aspekte der Schadensminderungspflicht werden aus anwaltlicher Sicht die angespannte Situation teilweise geklärt werden.
Im Ergebnis konnten gute Zwischenergebnisse erreicht werden, die die Fortführung des Reha-Managements sinnvoll erscheinen lassen. Ansonsten wäre die Durchführung des Reha-Managements infrage zu stellen gewesen bei fehlender Zielsetzung. Hier bestand im Gespräch Einigkeit mit dem beteiligten Anwalt.