08.06.2023 unklares Ziel und Motivation

Ein Unfallopfer leidet nach einer Wirbelsäulenverletzung unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Selbst die geringste Anstrengung ist schmerzhaft und beeinträchtigt das Leben stark.

Viele Unfallopfer kämpfen mit ähnlichen Problemen und suchen nach Lösungen, um ihre Lebensqualität zu verbessern.

Eine effektive Behandlungsoption für Menschen mit Wirbelsäulenverletzungen ist die Physiotherapie. Durch gezielte Übungen und Therapien können Schmerzen gelindert und die Beweglichkeit wiederhergestellt werden. Wenn Sie jedoch feststellen, dass selbst nach drei Jahren seit dem Unfall Ihre Beschwerden bestehen oder sich sogar verschlimmern, ist es wichtig, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Eine Diagnostikmaßnahme in einer Reha-Klinik kann den Betroffenen dabei helfen, die genauen Ursachen Ihrer Beschwerden zu identifizieren. Im konkreten Fall hat die Diagnostik ergeben, dass das Unfallopfer unter einem erheblichen muskulären Defizit im Bereich der Wirbelsäulenmuskulatur leidet. Bemerkenswert ist, dass die betroffene Person bislang keine helfenden therapeutischen Maßnahmen vermittelt bekommen hat. Jetzt wäre es an der Zeit, etwas zu unternehmen, um unter anderem wieder die Lebensqualität wiederherzustellen.

Offenheit könnte sinnvoll sein

Es ist bedauerlich, dass eine angebotene stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom Unfallopfer verweigert wurde. Diese Maßnahme könnte helfen, Mobilität und Arbeitsfähigkeit zu verbessern.

Schade ist, dass das Unfallopfer nicht erkennen mag, dass die Teilhabe am Arbeitsleben durch diese Entscheidung erheblich beeinträchtigt wird. Es besteht sogar Zweifel daran, ob die angebotenen Maßnahmen ausreichen, um Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen.

Zeit also auf der einen Seite die Entscheidung zu akzeptieren. Allerdings mit der notwendigen Konsequenz, die weiteren Erwägungen auf die schadensrechtliche Ebene zu heben, damit dort die weitere Vorgehensweise geklärt werden kann. Denn die Vorgabe der Ziele ist eine Aufgabe von anwaltlicher Vertretung auf der einen und der Haftpflichtversicherung auf der anderen Seite.

Letztendlich muss dort auch entschieden werden, ob möglicherweise ein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten besteht.