04.02.2021 Mitmachen ist Pflicht

Wenn du eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvierst, hast du Mitwirkungspflichten. In der gesetzlichen Sozialversicherung gibt es hierzu sogar Vorschriften (§§ 60 ff. SGB I). Diese Mitwirkungspflichten haben natürlich auch Grenzen. Alles musst du als Teilnehmer nicht mitmachen. Hier geht’s also um die Zumutbarkeit von Dingen im Rahmen einer solchen Maßnahme.

Aktuell kommt ein Klient von rehamanagement-Oldenburg einfach nicht zur Maßnahme. Ohne Nennung von Gründen oder Anmeldung einer Erkrankung. Und dann ist da noch dieses Praktikum im Rahmen der Maßnahme im BfW Sachsen-Anhalt. Auch dort hat es Probleme gegeben.

Abgesehen einmal von den sozialversicherungsbezogenen Mitwirkungspflichten gibt es dann ja auch noch die Schadensminderungspflicht. Diese kann möglicherweise auch noch eine Rolle spielen.