Schlagwort: Code of conduct

Folge 245: Auch Unfallopfer dürfen nicht alles

Unfallopfer dürfen nicht alles. Selbst dann, wenn nicht ein Sozialversicherungsträger die Reha bezahlt und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht gelten. Das gilt besonders für die Kommunikation mit den Therapeut*innen oder Mitpatient*innen. Als Reha-Manager führt man in einer solchen Situation nicht gerne solche Gespräche und sie sind trotzdem notwendig, um Reha- und Teilhabeziele noch zu erreichen.

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Folge 244: Reha-Management ist keine Reha

Wünschenswert wäre es, wenn Anwältin/Anwalt ihre Mandantschaft informieren würde, was ein Reha-Management ist. Dann könnten Missverständnisse im Erstgespräch schon gleich vermieden werden. „Ich will aber nicht zur Reha nach Oldenburg!“ müsste dann kein Unfallopfer mehr im ersten Telefonat sagen. Und dann gibt es noch einen Grund. Nach dem Code of Conduct sollen sich Versicherung und Anwältin/Anwalt über die Reha-Ziele verständigen und diese vorgeben. Leider findet das in der Praxis nie statt. Das würde nämlich auch bedeuten, dass die Rechtsvertretung ihre Mandant*in informieren, worum es geht. Wie gesagt, dass findet in der Praxis nicht statt.

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05.11.2020 Grenzen ziehen!

Schnell ist ein Reha-Dienstleister der Buhmann, wenn sich die Wünsche von Unfallverletzten nicht erfüllen lassen. Ganz konkret ging es um die Organisation von betreuten Wohnen

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29.10.2019 Blinde Date

Wie ist das eigentlich so in einem Erstgespräch? Was passiert da so? Die Antwort ist ganz einfach. Nicht viel. Das Erstgespräch dient einem ersten Kennenlernen.

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