Folge 342: Code of Conduct in der Reha: Das fragen unsere Hörer*innen

Was passiert nach einem Unfall? Wie sieht professionelle Reha-Begleitung aus – und was bedeutet eigentlich Neutralität im Reha-Management?

In den Folgen 333, 334 und 335 des Auf geht’s – der Reha-Podcast! haben wir zentrale Aspekte des Code of Conduct im Reha-Management beleuchtet: von klaren Zuständigkeiten über unabhängige Beratung bis zur Qualitätssicherung durch den Beirat.

Die Rückmeldungen und Fragen unserer Hörerinnen und Hörer haben gezeigt: Der Gesprächsbedarf ist groß – und manche Themen verdienen eine genauere Betrachtung.

In diesem Blogbeitrag greife ich die wichtigsten Fragen aus den Episoden auf und beantworten sie konkret und praxisnah.

Ob es um die Rolle des Reha-Managers, die Grenzen der Einflussnahme oder die Bedeutung von Transparenz geht – wir ordnen ein und geben Tipps für Betroffene, Angehörige und Fachleute.

Hören Sie gern noch einmal in die Episoden rein – und entdecken Sie hier im Auf geht’s – der Reha-Podcast! weiterführende Informationen. Und wie immer gilt: Ihre Fragen sind willkommen!

Manuel möchte wissen: „Stimmt es, dass der Haftpflichtversicherer das Reha-Management bezahlen muss – auch wenn ich eine Mitschuld am Unfall habe?“

Antwort:
Das Verfahren im Rahmen des Code of Conduct regelt ganz klar in Ziffer 3C folgendes: „Die Kosten des Reha-Managements trägt, auch bei nur quotaler Haftung, der Haftpflichtversicherer. Das Unfallopfer ist auch dann nicht zu einer auch nur teilweisen Kostenerstattung, auch soweit Zahlungen an andere als den Rehabilitationsdienst erfolgt sind, wie z. B. Kosten einer Arbeitsprobe, Lohnzuschüsse etc., verpflichtet, wenn das Reha-Management fehlschlägt oder, gleich aus welchen Gründen, abgebrochen wird.“

Hanna möchte wissen: „Warum versuchen manche Versicherer, auf Sozialversicherungsleistungen zu verweisen, obwohl diese nicht ausreichen oder bereits ausgeschöpft sind?“

 Antwort:
Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass der Zugriff auf Sozialversicherungsleistungen nicht, abgesehen einmal im Bereich der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, zu einer verbesserten Versorgung von Unfallopfern führt. Im Gegenteil, wie sich bereits aus der Frage ergibt, sind die Mittel meistens ausgeschöpft. Ärztinnen und Ärzte weigern sich weitere Leistungen zu verordnen, zum Beispiel Therapien mit Hinweis auf ein Budget. Hintergrund ist möglicherweise zum einen, dass Sozialversicherungsträger ihre Leistungen regressieren, sich also von der Haftpflichtversicherung zurückholen und sich damit eine scheinbar kostengünstigere Situation für den Haftpflichtversicherer ergibt. Allerdings, insofern nur scheinbar, werden hiermit Rehabilitation- und Teilhabeprozess nicht optimiert. Und darum geht es im Reha-Management: das, was nicht funktioniert soll besser werden. Mit Kassenleistungen ist dies nicht zu schaffen.

Klaus möchte wissen:

„Ich dachte, Reha-Management sei verpflichtend – stimmt es wirklich, dass ich als Geschädigter jederzeit ablehnen kann?“

Antwort:

Die Frage ist einfach zu beantworten. Im Bereich des Personenschadenmanagement ist die Teilnahme am Reha-Management nicht verpflichtend. Sie ist für alle am Prozess Beteiligten freiwillig, das betrifft das Unfallopfer, den Haftpflichtversicherer, die Anwältin/den Anwalt und auch dem Reha-Dienstleister. Das ergibt sich alleine schon aus der Beschreibung des Verfahrens (Ziffer 3 des Code of Conduct), in dem es heißt „     erfolgt stets auf ausschließlich freiwilliger Basis und im Einzelfall durch Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers einerseits und andererseits zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Reha Dienst.“

Natascha möchte wissen:

„Kann es mir negativ ausgelegt werden, wenn ich das Reha-Management ablehne? Möglicherweise bei der Schadensregulierung? Ganz konkret möchte ich mit dem derzeitigen Reha-Dienstleister nicht mehr zusammenarbeiten. Ich habe das Vertrauen verloren.“

Antwort:

Die Frage ist schon mit der Frage von Klaus beantwortet worden. Wenn etwas freiwillig ist, kann es nicht im Nachhinein als nachteilig betrachtet werden. Die Freiwilligkeit bedeutet auch, dass der Haftpflichtversicherer ebenfalls das Reha-Management abbrechen kann. Er hat dann auch keine negativen Folgen zu erwarten.

Allerdings stellt sich die Frage, warum die Zusammenarbeit mit dem Reha-Dienstleister nicht mehr klappt. Worin liegt der Vertrauensverlust? Wurde dies besprochen oder geklärt? Liegt es vielleicht daran, dass der Reha-Dienstleister im Rahmen der Neutralität und Weisungsfreiheit (siehe Ziffer 2b des Code of Conduct) einfach nur seinen Job macht?

Die nächste Frage die sich für mich als Reha-Manager anschließt es dann, ob es nicht vielleicht Sinn macht, gemeinsam mit der Anwältin/dem Anwalt und dem auf die Versicherer nach einer neuen Möglichkeit der Reha-Beratung zu schauen.

Nach der Sommerpause geht es dann weiter mit weiteren Fragen von Hörerinnen und Hörern.