Körperliche und psychische Unfallfolgen können den Alltag einschränken und erfordern eine gezielte Rehabilitation. Doch der Weg zurück in ein selbstbestimmtes Leben ist kompliziert. Oft geht es nicht ohne Hilfe. Gerade dann kommt das Reha-Management ins Spiel.
Reha-Managerinnen und Reha-Manager unterstützen Unfallopfer dabei, die richtigen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten. Dabei spielen auch Haftpflichtversicherungen und Rechtsanwälte eine zentrale Rolle. Denn neben medizinischer Versorgung Rehabilitation und Teilhabe geht es auch um finanzielle und rechtliche Aspekte.
Neutralität und Weisungsfreiheit im Reha-Management
Ein entscheidendes Merkmal eines Rehadienstleisters ist seine Unabhängigkeit. Laut dem Code of Conduct für Rehadienste müssen diese sowohl personell als auch organisatorisch von der Haftpflichtversicherung getrennt sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Interessen des Unfallopfers im Vordergrund stehen.
Weisungsfreiheit bedeutet, dass sich der Reha-Manager nicht von Versicherungen, Anwältinnen/Anwälten und Unfallopfern beeinflussen lässt. Er trifft seine Entscheidungen ausschließlich auf Grundlage medizinischer und therapeutischer Notwendigkeiten. Dies stellt sicher, dass die Betroffenen die bestmögliche Unterstützung erhalten.
Die Rollen im Reha-Management
Nach einem Unfall übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in vielen Fällen die Kosten der Rehabilitation. Doch nicht immer läuft die Schadensregulierung zwischen Haftpflichtversicherung und Anwalt/Anwälten reibungslos. Verzögerungen oder Ablehnungen im schadensrechtlichen Prozess können den Rehabilitations- und Genesungsprozess behindern.
Hier ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Rehadienstleister entscheidend. Der Anwalt setzt sich für die finanziellen Ansprüche des Unfallopfers ein, während der Reha-Manager dafür sorgt, dass die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Beide arbeiten unabhängig voneinander, aber mit einem gemeinsamen Ziel: die bestmögliche Unterstützung für die Betroffenen.
Wie die Praxis immer wieder zeigt, denken manche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch ihre Arbeit an den Reha-Dienstleister „outsourcen“ zu können. Hier schiebt Ziffer 2 e des Code of Conduct sozusagen einen Riegel vor. Ganz konkret heißt es da „Er (Anmerkung: Der Rehadienstleister) hat sich jeglicher Einflussnahme oder Beurteilung auf die Regulierung des Schadens zum Grund oder zur Höhe der Ansprüche zu enthalten und bereits der Möglichkeit des Entstehens eines dahingehenden Anscheins entgegenzuwirken.“
Dies gilt auch für die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Warum ein klares Rehaziel so wichtig ist
Jede erfolgreiche Rehabilitation beginnt mit einem klar definierten Ziel. In Sendung 333 des „Auf geht’s – der Reha-Podcast!“ sind wir darauf schon näher eingegangen, als es um das Verfahren im Reha-Management ging. Was möchte das Unfallopfer erreichen? Soll die Rückkehr in den Beruf ermöglicht werden? Geht es darum, die Selbstständigkeit im Alltag wiederzuerlangen?
Für alle Beteiligten schafft Ziffer 2 c des Code of Conduct Klarheit: „Art und Umfang seiner Tätigkeit werden ausschließlich durch das Rehabilitationsziel bestimmt.“
Ein erfahrener Rehadienstleister hilft, realistische und erreichbare Teilhabe-Ziele zu setzen. Dabei wird auch geprüft, welche medizinischen, therapeutischen und sozialen Maßnahmen erforderlich sind. Ohne ein konkretes Rehaziel besteht die Gefahr, dass wertvolle Zeit und Ressourcen ineffektiv genutzt werden.
Diskretion und Datenschutz im Reha-Management
Ein weiteres wichtiges Prinzip ist die Verschwiegenheit. Alle Informationen, die nichts mit der eigentlichen Rehabilitation zu tun haben, bleiben vertraulich. Beispielsweise dürfen keine Erkenntnisse über andere gesundheitliche Probleme oder persönliche Lebensumstände an Dritte weitergegeben werden.
Dies ist in Ziffer 2 d des Code of Conduct klar geregelt („Hinsichtlich aller außerhalb des Rehabilitationszieles liegenden Erkenntnisse ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet.“).
Diese Diskretion schützt die Privatsphäre der Unfallopfer und sorgt für ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen ihnen und dem Rehadienstleister.
Rehadienstleister sind keine Schadensregulierer
Auch wenn ich schon oben auf dieses Problem eingegangen bin, ist es wichtig dies noch einmal zu verdeutlichen. Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass Reha-Manager auch bei der finanziellen Schadensregulierung unterstützen. Doch das ist nicht ihre Aufgabe. Dafür sind ausschließlich Rechtsanwälte zuständig.
Fragen zu Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden oder Verdienstausfall klärt die Anwältin oder der Anwalt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Der Reha-Manager konzentriert sich dagegen ausschließlich auf die Rehabilitation und die Förderung der Teilhabe.
Abkommen zwischen den Anwältinnen/Anwälten und den Haftpflichtversicherung zur Beschleunigung.
Bei allen Regeln ist es wichtig, dass Unfallopfern schnell geholfen wird. Denn das ist in der Praxis oft ein Problem. Einige Haftpflichtversicherungen wollen kein Reha-Management, was auch immer die Gründe sind. Und auf der anderen Seite sperren sich auch Anwältinnen und Anwälte gegen eine Unterstützung ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Deshalb hat der Verkehrsgerichtstag 2022 sich diesem Thema noch einmal gewidmet. Die Beschlüsse sind hier zu finden:
Und es gibt auch Anwältinnen und Anwälte, die nichts verhindern, sondern aktiv ein Reha-Management einfordern. Das zeigt, dass es auch so geht und alle am Prozess Beteiligten davon profitieren.
Zusammenfassend kann gesagt werden:
Ein gutes Reha-Management basiert auf einer engen, aber klar getrennten Zusammenarbeit zwischen Unfallopfer, Rehadienstleister, Rechtsanwalt und Haftpflichtversicherung. Während der Reha-Manager sich um die gesundheitlichen und sozialen Aspekte kümmert, sorgt der Anwalt für eine gerechte Schadensregulierung.
Die Haftpflichtversicherung ist für die Übernahme von Rehabilitationskosten zuständig. Sie entscheidet auf Antrag des Reha-Managers und verweist ggf. auf die Sozialversicherung.
Nur durch eine neutrale und weisungsfreie Arbeitsweise kann sichergestellt werden, dass die Betroffenen die bestmögliche Unterstützung erhalten. Die klare Trennung dieser Aufgaben ermöglicht eine effektive Rehabilitation und Teilhabe sowie eine erfolgreiche Rückkehr in den Alltag.